Sehr geehrte Kunden,

heute möchten wir uns mit einem Thema beschäftigen, das unseren Kunden sehr häufig zum Problem werden kann.

Du oder ich?

Anlagenprüfung nach DIN VDE 0105-100 – Wer ist verantwortlich?

Sicherlich kennen Sie die Situation aus Ihrem Unternehmen bzw. Ihrer Betriebsstätte: Die Elektroverteilungen müßten eigentlich längst einmal überprüft werden. Höchstwahrscheinlich wurde diese Überprüfung das letzte Mal bei der Errichtung vorgenommen, da dies für die Abnahme maßgeblich ist. Danach wurde sich nicht weiter um eine Wiederholungsprüfung gekümmert. Hier kommt bei angemieteten Betriebsstätten wieder die Frage auf, wer denn nun für diese Überprüfung zuständig ist.

Die DIN VDE 0105-100 (EN 50110) gilt für elektrische Anlagen aller Spannungsebenen, von Niederspannung bis Hochspannung. Voraussetzung ist, dass die Anlage der Erzeugung, Umwandlung, Übertragung, Verteilung oder Anwendung elektrischer Energie dient.

Zum Thema Zuständigkeit darf hier auf das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 4.06.1993, Aktenzeichen 4 U 109/92 verwiesen werden:

  1. Der Vermieter ist im Rahmen der ihn treffenden Instandhaltungspflicht gehalten, die elektrotechnische Anlage des vermieteten Gebäudes nach Maßgabe der anerkannten Regeln der Technik, den VDE-Bestimmungen und den wegen der Prüffristen einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (VBG 4) regelmäßig zu überprüfen.
  2. Kommt der Vermieter dieser Prüfpflicht nicht nach und wird der Mieter durch einen in der elektrischen Anlage aufgetretenen Fehler geschädigt (Kabelbrand), so ist der Vermieter dem Mieter für diesen Schaden einstandspflichtig. Dabei spricht eine – widerlegbare – Vermutung dafür, dass das auf dem Fehler der Elektroinstallation beruhenden Schadensereignis bei Beachtung der anerkannten Regeln der Technik (Einhaltung der Überprüffristen) vermieden worden wäre.
  3. Diese aus § 536 BGB herzuleitenden Überprüfungspflichten treffen private wie gewerbliche Vermieter gleichermaßen.

Das damalige Urteil unterstreicht die Bedeutung der Betriebsbestimmungen für Starkstromanlagen (ehemals DIN VDE 0105 Teil 1) und die Prüfpflicht im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (ehemals VBG 4).

Auch gut zu wissen:

Der Anlagenbetreiber (ANLB) muss keine Elektrofachkraft sein.

Der Anlagenverantwortliche (ANLV) muss Elektrofachkraft sein.

Rechtliche Grundlagen

Nach Artikel 14 (2) des Grundgesetzes verpflichtet Eigentum und soll dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Also darf im Umkehrschluss niemand dadurch geschädigt werden. Das juristische Gefüge zwischen Mieter und Vermieter/Eigentümer wird grundsätzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Aus §§ 535, 536 BGB folgt die gesetzliche Pflicht des Vermieters/Eigentümers, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten (siehe auch Leitsatz zu OLG Saarbrücken, Az. 4 U 109/92). Nach § 538 BGB kann der Vermieter/Eigentümer Veränderungen oder Verschlechterungen (durch Abnutzung) der Mietsache (hier: der elektrischen Anlage) bei vertragsgemäßem Gebrauch nicht dem Mieter anlasten.

Auch das sollten Sie und Ihr Vermieter resp. der Eigentümer der Immobilie wissen:

Für Vermietungen gilt gemäß § 823 (1) BGB die Verkehrssicherungspflicht. Hier heißt es: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Sie sehen also, dass das Thema „Prüfung der elektrischen Anlagen nach DIN VDE 0105-100 (EN 50110)“ von hoher Wichtigkeit ist. Wie von der eteK-NORD beraten Sie dazu gerne. Durch unsere langjährige Erfahrung besonders in diesem Teil der DGUV stehen wir Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zu Seite.

Weiterhin viel Erfolg im neuen Jahr 2022 wünscht das gesamte eteK-NORD Sales Team!